VERPACKUNGEN IN DEUTSCHLAND

Garantiert weniger Abfälle: Das Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sollen vorrangig vermieden und darüber hinaus einem Recycling zugeführt werden. Außerdem regelt das Verpackungsgesetz die Pflichten, die beim Inverkehrbringen von Verpackungen zu beachten sind.

SWG erfüllt und hält die Verpflichtungen aus dem VerpackG ein und hat in diesem Zusammenhang alle Lieferanten vertraglich verpflichtet, die entsprechenden Anforderungen ebenfalls einzuhalten. Im Rahmen dieser Gesetzgebung hat sich SWG Schraubenwerk Gaisbach GmbH bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) registriert.

Die Registrierungsnummer lautet: DE1629948975477

SWG Schraubenwerk Gaisbach GmbH hat die gesetzliche Anforderung „Beteiligung an einem Dualen System“ mit einem Entsorgungsdienstleister geregelt.


INFORMATIONEN FÜR UNSERE KUNDEN

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Als nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen gelten unter anderem Transportverpackungen und Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.

Nach § 15 Abs 1 S. 5 VerpackG sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Sie über die mögliche Rücknahme von
"nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen" (gewerbliche Verpackungen) zu informieren:

1. Unser Unternehmen hat zur Erfüllung Ihrer Rücknahmepflichten von sogenannten nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (insbesondere Transport- und Gewerbeverpackungen) einen Servicevertrag mit der Interzero GmbH & Co. KG abgeschlossen. Danach haben auch Sie das Recht, der Interzero GmbH & Co. KG anzuzeigen, dass diese Ihre Transport- und Gewerbeverpackungen vor Ort zurücknimmt.

2. Sinn und Zweck der Rücknahme der nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ist es, dazu beizutragen, dass die Erreichung der von der EU vorgegebenen Verwertungsziele erleichtert wird.
(Sollte unser Unternehmen mit Ihnen bereits eine andere Regelung zur Entsorgung unserer nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen getroffen haben, sind diese Verpackungen von o.g. Rücknahmemöglichkeit ausgeschlossen.)

Sollten Sie also Bedarf haben, dass unsere an Sie gelieferten nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zurückgenommen werden, bitten wir Sie, sich unter folgenden Kontaktdaten zur Vereinbarung eines Termins zu melden:

Telefon:    +49 2203 9147-1500
E-Mail:      tv-entsorgung@interzero.de


RECYCLING VON TRANSPORTVERPACKUNGEN

Materialkreisläufe nachhaltig schließen

Durch die Zusammenarbeit mit unserem Verpackungsentsorger Interzero leisten wir nachhaltig unseren Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz und sparen Treibhausgasemissionen und Ressourcen ein.



SERVICE-VERPACKUNGEN

Alle von uns gelieferten Serviceverpackungen sind vorbeteiligt und bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) registriert.

VERPACKUNGEN IN ÖSTERREICH

Maßgebliche Vorschriften für den Umgang mit Verpackungen sind in Österreich durch die Verpackungsverordnung 2014 (VVO), zuletzt geändert 2021 (BGBl. II 597/2021) sowie das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), geändert 2021 (BGBl. I Nr. 200/2021) geregelt. Ziel der Regelungen ist es, Verpackungsabfälle möglichst zu vermeiden und nicht vermeidbare Verpackungen zu sammeln und einer Wiederverwertung oder dem Recycling zuzuführen. 

Je nach Zuordnung der Verpackung ist für die Verantwortlichen eine Verpflichtung zur Rücknahme und Mengenmeldung oder die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem vorgesehen. 

Bevollmächtigter Vertreter in Österreich

Mit 01.01.2023 traten Änderungen im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz und in der Verpackungsverordnung in Kraft (VerpackVO Novelle 2021 §16a). Die gesetzliche Änderung ermöglicht Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs die Vorlizenzierung für österreichische Unternehmen sowie die Lizenzierung für Lieferungen an Endkonsumenten von Verpackungen ab. 01.01.2023 nur noch, wenn ein bevollmächtigter Vertreter mit Sitz in Österreich bestellt wird.